Cookie Consent by PrivacyPolicies.com
Gesetz - 1. SprengV
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
§ 25
(1) Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, zu deren Erwerb es der Erlaubnis bedarf, dürfen einem anderen nur gegen Vorlage des Erlaubnisbescheides oder einer von der Erlaubnisbehörde erteilten weiteren Ausfertigung des Erlaubnisbescheides überlassen werden. Beim Überlassen dieser Stoffe - ausgenommen pyrotechnischer Gegenstände - an Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes sind Art und Menge der Stoffe, der Tag des Überlassens sowie der Name und die Anschrift des Überlassers dauerhaft in der Erlaubnisurkunde des Erwerbers einzutragen.
(2) Die Grenzüberwachungsbehörden haben der für den Empfänger zuständigen Behörde jede Einfuhr von Explosivstoffen sowie die gewerbliche Einfuhr von pyrotechnischen Gegenständen, ausgenommen die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Stoffe und Gegenstände, unter Angabe der Bezeichnung, Art und Menge sowie unter Angabe des Absenders und des Empfängers unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet