Gesetz - 1. SprengV
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
§ 47
Die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
1.
nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 bis 1b des Gesetzes,
2.
nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes,
3.
nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes, soweit danach ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 4 Satz 2 oder 3 des Gesetzes nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
4.
(weggefallen)
wird der Bundesanstalt übertragen.

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