Gesetz - StabiRatG
Stabilitätsratsgesetz - StabiRatG
§ 2 Aufgaben des Stabilitätsrates
Aufgaben des Stabilitätsrates sind die regelmäßige Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder sowie die Durchführung von Sanierungsverfahren nach § 5. Dem Stabilitätsrat können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden.