Gesetz - DVStB
Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
§ 46 Eintragung
In das Berufsregister sind einzutragen:
- 1.
- Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, wenn sie in dem Bezirk, für den das Register geführt wird (Registerbezirk), bestellt werden oder wenn sie ihre berufliche Niederlassung in den Registerbezirk verlegen, und zwar
- a)
- Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort,
- b)
- Tag der Bestellung und die Behörde oder die Steuerberaterkammer, die die Bestellung vorgenommen hat,
- c)
- Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" und von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung,
- d)
- Anschrift der beruflichen Niederlassung und die geschäftliche E-Mail-Adresse,
- e)
- berufliche Zusammenschlüsse im Sinne von § 56 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes,
- f)
- sämtliche weiteren Beratungsstellen und die Namen der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen,
- g)
- Name und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes,
- h)
- Bestehen eines Berufsverbotes im Sinne von § 90 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes und, sofern ein Vertreter bestellt ist, die Vertreterbestellung unter Angabe von Familiennamen und Vornamen des Vertreters
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a und c bis h; - 2.
- Steuerberatungsgesellschaften, wenn sie im Registerbezirk anerkannt werden oder wenn sie ihren Sitz in den Registerbezirk verlegen, und zwar
- a)
- Firma oder Name und Rechtsform,
- b)
- Tag der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft und die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde oder die Steuerberaterkammer, die die Anerkennung ausgesprochen hat,
- c)
- Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle",
- d)
- Sitz und Anschrift und die geschäftliche E-Mail-Adresse,
- e)
- berufliche Zusammenschlüsse im Sinne von § 56 Abs. 2 des Gesetzes,
- f)
- Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs sowie der vertretungsberechtigten Gesellschafter und Partner,
- g)
- sämtliche weiteren Beratungsstellen und die Namen der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen
- 3.
- weitere Beratungsstellen von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, wenn sie im Registerbezirk errichtet werden, und zwar
- a)
- Namen und Ort der beruflichen Niederlassung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten,
- b)
- Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle",
- c)
- Anschrift der weiteren Beratungsstelle,
- d)
- Namen der die weitere Beratungsstelle leitenden Person
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a bis d; - 4.
- weitere Beratungsstellen von Steuerberatungsgesellschaften, wenn sie im Registerbezirk errichtet werden, und zwar
- a)
- Firma, Sitz und Rechtsform der Steuerberatungsgesellschaft,
- b)
- Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle",
- c)
- Anschrift der weiteren Beratungsstelle,
- d)
- Namen der die weitere Beratungsstelle leitenden Person
sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a bis d.
















