Cookie Consent by PrivacyPolicies.com
Gesetz - StBGebV
Steuerberatervergütungsverordnung - StBVV
§ 30 Selbstanzeige
(1) Für die Tätigkeit im Verfahren der Selbstanzeige (§§ 371 und 378 Absatz 3 der Abgabenordnung) einschließlich der Ermittlungen zur Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Angaben erhält der Steuerberater 10/10 bis 30/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).
(2) Der Gegenstandswert bestimmt sich nach der Summe der berichtigten, ergänzten und nachgeholten Angaben, er beträgt jedoch mindestens 8 000 Euro.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet