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I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitlicher Richtwert in Wochen im |
1.-18. Monat | 19.-24. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheits-Gesundheit am Arbeitsplatz Schutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) | - a)
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen - b)
Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen - c)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten - d)
Materialien und Hilfsstoffe ermitteln und zusammenstellen - e)
Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden
| 2*) | |
- f)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentieren - g)
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten - h)
Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten treffen - i)
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
| | 2*) |
6 | Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) | - a)
Skizzen anfertigen und anwenden - b)
Bau- und Werkzeichnungen lesen und anwenden - c)
technische Unterlagen anwenden, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen - d)
Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen sowie lagern, Messungen durchführen, Ergebnisse protokollieren
| 4*) | |
- e)
Leistungsverzeichnisse anwenden - f)
Aufmaße anfertigen, Leistungen abrechnen
| | 2*) |
7 | Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 3 Abs. 1 Nr. 7) | - a)
Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen unter Einschluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern - b)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen - c)
Vorschriften zum Datenschutz beachten - d)
Daten pflegen und sichern
| 2*) | |
8 | Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8) | - a)
Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auflösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen - b)
Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen - c)
Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen - d)
Materialien, Geräte und Maschinen am Arbeitsplatz vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten - e)
Hebe- und Transportgeräte auswählen und bedienen, Rohblöcke und Werkstücke transportieren und aufbänken - f)
Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit prüfen sowie Lehr-, Arbeits- und Schutzgerüste auf- und abbauen
| 3 | |
9 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 9) | - a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technischen Einrichtungen auswählen - b)
Handwerkzeuge handhaben und in Stand halten
| 3 | |
- c)
Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische Einrichtungen anwenden - d)
Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen - e)
Maschinensteuerungen und Regelungsanlagen einstellen und bedienen - f)
Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten
| | 2 |
10 | Be- und Verarbeiten von Metallen, Kunst- und Hilfsstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 10) | - a)
Hilfsstoffe dem Verwendungszweck zuordnen, insbesondere Dichtungs-, Klebe- und Anstrichmittel - b)
Abdichtungsmaßnahmen durchführen, elastische Fugen herstellen - c)
Klebstoffe auswählen und verarbeiten, Verklebungen durchführen - d)
Metalle und Kunststoffe lagern und nach Verwendungszweck auswählen - e)
Metalle und Kunststoffe bearbeiten, insbesondere trennen, umformen, bohren und feilen - f)
Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen
| 3 | |
11 | Bearbeiten von natürlichen und künstlichen Steinen und Platten (§ 3 Abs. 1 Nr. 11) | - a)
Rohblöcke für die Verwendung beurteilen, insbesondere natürliches Lager und Fehler - b)
Rohblöcke teilen, insbesondere durch Spalten und Stoßen - c)
Bearbeitungstechniken auswählen, Maße übertragen - d)
Flächen hinsichtlich der Bearbeitung beurteilen - e)
Verfahren zur Herstellung und Bearbeitung von Flächen festlegen, insbesondere in Hart- und Weichgestein - f)
Flächen von Hand und mit handgeführten Maschinen herstellen - g)
Flächen von Hand schleifen und polieren - h)
ein- und mehrhäuptige Steine herstellen - i)
hohle und gewölbte Flächen herstellen - k)
Flächen vor Beschädigungen schützen
| 18 | |
- l)
Platten und Werkstücke bearbeiten, insbesondere durch Sägen, Ausklinken und Bohren - m)
Flächen mit Maschinen schleifen und polieren
| | 6 |
12 | Herstellen von Bauteilen aus mineralisch- und kunst-stoffgebundenen Materialien (§ 3 Abs. 1 Nr. 12) | - a)
Brettschalungen herstellen und abbauen, insbesondere für Fundamente - b)
Bewehrungen aus Betonstabstahl herstellen und einbauen - c)
Bindemittel und Zuschläge zuordnen - d)
Betone nach Rezept herstellen und auf Verwendbarkeit prüfen - e)
Betone einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
| 3 | |
13 | Herstellen von Bauteilen aus natürlichen und künstlichen Steinen, Verlegen von Platten und Fliesen, Versetzen von Werkstücken (§ 3 Abs. 1 Nr. 13) | - a)
Steine, Fliesen und Platten lagern und nach Verwendungszweck auswählen - b)
Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen herstellen und auf Verwendbarkeit prüfen - c)
Untergründe auf Belegreife prüfen und vorbereiten - d)
Platten und Fliesen, insbesondere aus Naturstein, verlegen, Aussparungen herstellen
| 10 | |
- e)
Verbindungstechniken festlegen und Verbindungsmittel auswählen, insbesondere für Klammer-, Dübel- und Bleiverbindungen - f)
Werkstücke/Grabmale versetzen - g)
Mauerwerk aus natürlichen und künstlichen Steinen herstellen
| | 4 |
14 | Herstellen von Profilen (§ 3 Abs. 1 Nr. 14) | - a)
Profile unterscheiden und festlegen - b)
Schablonen herstellen und Formen übertragen - c)
Falze, Fasen und runde Profilglieder 12 arbeiten - d)
zusammengesetzte Profile arbeiten - e)
um- und totlaufende Profile arbeiten - f)
Profile an gebogenen Flächen arbeiten
| | 3 |
15 | Herstellen von eingesetzten Flächen und Einlegearbeiten (§ 3 Abs. 1 Nr. 15) | - a)
eingesetzte Flächen nach Zeichnungsangaben herstellen, insbesondere durch Ausfräsen - b)
Materialien für Einlegeteile nach Gestaltungsvorgaben auswählen - c)
Einlegeteile herstellen, einpassen und befestigen
| | 3 |
16 | Herstellen von Schriften und Symbolen (§ 3 Abs. 1 Nr. 16) | - a)
Schriften und Symbole auswählen, zeichnen und mit Schablonen übertragen - b)
vertiefte Schriften in unterschiedlichen Techniken herstellen - c)
erhabene Schriften in unterschiedlichen Techniken herstellen - d)
Steinschriften farblich fassen und vergolden - e)
Metallschriften anbringen
| 16 | |
- f)
Symbole nach Vorgaben entwerfen und in unterschiedlichen Techniken ausführen
| | 2 |
17 | Durchführen von qualitäts-sichernden Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 3 Abs. 1 Nr. 17) | - a)
Aufgaben und Ziele von qualitäts-sichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern - b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - c)
Arbeiten kundenorientiert durchführen
| 2*) | |
- d)
Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren - e)
Produkte für den Versand vorbereiten, insbesondere kennzeichnen, verpacken und lagern - f)
Kunden hinsichtlich der Gestaltung beraten - g)
Kunden Gebrauchs- und Pflegeanleitungen erläutern
| | 2*) |
- *)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen |
A. Fachrichtung Steinmetzarbeiten |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitlicher Richtwert in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Verlegen von Bodenbelägen und Versetzen von Treppen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) | - a)
Bodenplatten nach Gestaltungsmerkmalen in unterschiedlichen Verlegetechniken verlegen - b)
Treppenkonstruktionen unterscheiden und berücksichtigen - c)
Treppenbauteile und Podeste versetzen - d)
Anschlüsse herstellen, Fugen schließen
| 14 |
2 | Versetzen von Bauteilen, Montieren von Fassaden (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) | - a)
Gestaltungsmerkmale unterscheiden und anwenden, Versetztechniken für Wandbekleidungen festlegen und anwenden - b)
Untergründe für Verankerungen und Unterkonstruktionen prüfen - c)
Dämmstoffe vorbereiten und einbauen - d)
Verankerungen, Befestigungen und Verbindungen vorbereiten - e)
Bauteile, insbesondere Wandbekleidungen, Pfeiler-, Brüstungs- und Sturzplatten, versetzen - f)
Fassadenelemente montieren, insbesondere aus Naturstein - g)
Fugen ausbilden und schließen
| 12 |
3 | Gestalten, Herstellen und Versetzen von Denkmalen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) | - a)
Denkmale nach Vorgaben gestalten, insbesondere nach Gestaltungsmerkmalen, Vorschriften und Kundenwünschen - b)
Denkmale in unterschiedlichen Gesteinsarten und Bearbeitungstechniken herstellen - c)
Denkmale und Grabanlagen versetzen
| 16 |
4 | In Stand halten, in Stand setzen und Restaurieren von Bauwerken und Denkmalen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d) | - a)
Verschmutzungszustand und Schäden beurteilen und dokumentieren - b)
Verfahren und Systeme zur Reinigung und Konservierung auswählen, Reinigungs- und Konservierungs-arbeiten durchführen - c)
Instandsetzungsverfahren festlegen, Instandsetzungsarbeiten vorbereiten und ausführen - d)
Zustand von Bauwerken und Denkmalen feststellen und dokumentieren - e)
erhaltenswerte Bauteile sichern, kennzeichnen, ausbauen und lagern - f)
Bauwerke und Denkmale restaurieren, insbesondere Vierungen und Antragungen unter Beachtung der Konstruktion, des Baustils und der Gestaltungsmerkmale herstellen - g)
Arbeitsschritte dokumentieren
| 10 |
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B. Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten |
1 | Gestalten und Herstellen von Formen und Modellen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) | - a)
Entwürfe entwickeln und in Modelle umsetzen - b)
Reliefs und plastische Schmuck-formen entwerfen, modellieren und abgießen - c)
Negativformen herstellen - d)
mehrteilige Formen herstellen - e)
Modelle herstellen und bearbeiten
| 12 |
2 | Herstellen von Schriften, insbesondere durch Punktieren Reliefs und Skulpturen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) | - a)
Modelle in Stein übertragen, - b)
plastische Körper entwerfen und erstellen
| 15 |
- c)
ornamentale Schmuckformen entwerfen und herstellen - d)
Schrifttexte gestalten und ausführen
| 15 |
3 | In Stand setzen und Restaurieren von Bildhauer-arbeiten (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) | - a)
Bildhauerarbeiten den Stilepochen zuordnen, Zustand von Bildhauer-arbeiten feststellen und dokumentieren - b)
Verschmutzungszustand und Schäden beurteilen und dokumentieren - c)
Verfahren und Systeme zur Reinigung und Konservierung auswählen, Reinigungs- und Konservierungs-arbeiten durchführen - d)
Instandsetzungsverfahren festlegen, Instandsetzungsarbeiten vorbereiten und ausführen - e)
erhaltenswerte Bauteile sichern, kennzeichnen, ausbauen und lagern - f)
Abgüsse vom Original herstellen - g)
Bildhauerarbeiten unter Beachtung der Konstruktion und der Stilepoche restaurieren, insbesondere Ergänzungen anfertigen und einfügen - h)
Arbeitsschritte dokumentieren
| 10 |