Gesetz - StGB
Strafgesetzbuch
§ 184g Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- sexuelle Handlungennur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,
- 2.
- sexuelle Handlungen vor einem anderennur solche, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt.
















