Gesetz - StGBuaÄndG 1989
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und des Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten
§ 1
Offenbart der Täter oder Teilnehmer einer Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches oder einer mit dieser Tat zusammenhängenden Straftat selbst oder durch Vermittlung eines Dritten gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde sein Wissen über Tatsachen, deren Kenntnis geeignet ist,
- 1.
- die Begehung einer solchen Straftat zu verhindern,
- 2.
- die Aufklärung einer solchen Straftat, falls er daran beteiligt war, über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zu fördern oder
- 3.
- zur Ergreifung eines Täters oder Teilnehmers einer solchen Straftat zu führen,
Fußnote
(+++ Art. 4 § 1: Zur Anwendung vgl. Art. 4 § 5 +++)