Gesetz - StIdV
Steueridentifikationsnummerverordnung - StIdV
§ 7 Erprobung des Verfahrens
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern kann bei den Meldebehörden Daten nach § 3 Abs. 1 erheben zum Zwecke der Erprobung
1.
des Verfahrens der Datenübermittlungen von den Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern,
2.
der vom Bundeszentralamt für Steuern einzusetzenden Programme, mit denen die von den Meldebehörden zu liefernden Daten zusammengeführt, verglichen und bereinigt werden sollen,
3.
der Zuordnung zu den bei den Rechenzentren der Landesfinanzverwaltungen gespeicherten personenbezogenen Daten.
§ 2 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Die Daten dürfen nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Sie sind unmittelbar nach Beendigung der Erprobung, spätestens am 1. Juli 2007, zu löschen.

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