Gesetz - StIdV
Steueridentifikationsnummerverordnung - StIdV
§ 7 Erprobung des Verfahrens
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern kann bei den Meldebehörden Daten nach § 3 Abs. 1 erheben zum Zwecke der Erprobung
- 1.
- des Verfahrens der Datenübermittlungen von den Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern,
- 2.
- der vom Bundeszentralamt für Steuern einzusetzenden Programme, mit denen die von den Meldebehörden zu liefernden Daten zusammengeführt, verglichen und bereinigt werden sollen,
- 3.
- der Zuordnung zu den bei den Rechenzentren der Landesfinanzverwaltungen gespeicherten personenbezogenen Daten.
(2) Die Daten dürfen nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Sie sind unmittelbar nach Beendigung der Erprobung, spätestens am 1. Juli 2007, zu löschen.
















