Gesetz - StahlInvZulG
Stahlinvestitionszulagengesetz - StahlInvZulG
§ 7 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

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