Gesetz - StPO
Strafprozeßordnung
§ 118b
Für den Antrag auf Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) und den Antrag auf mündliche Verhandlung gelten die §§ 297 bis 300 und 302 Abs. 2 entsprechend.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet