Gesetz - StPO
Strafprozeßordnung
§ 296
(1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet