Gesetz - BOStrab
Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab
Anlage 1 (zu § 20)
Kennzeichnung und Sicherung von Bahnübergängen
(Inhalt: nicht darstellbare Verkehrszeichen,
Fundstelle: BGBl. I 1987, Nr 58, Anlageband S. 2)

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