Gesetz - BOStrab
Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab
§ 1 Anwendungsbereich und allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für den Bau und Betrieb der Straßenbahnen im Sinne des § 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Das Bauordnungsrecht der Länder bleibt unberührt.
(2) Straßenbahnen sind
1.
straßenabhängige Bahnen (§ 4 Abs. 1 PBefG),
2.
unabhängige Bahnen (§ 4 Abs. 2 PBefG).
(3) Bau ist der Neubau oder die Änderung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen.
(4) Betrieb ist die Gesamtheit aller Maßnahmen, die der Personenbeförderung dienen, einschließlich der Ausbildung der Betriebsbediensteten und der Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge.
(5) Fahrbetrieb umfaßt das Einstellen und Sichern der Fahrwege, das Abfertigen und Führen der Züge sowie das Rangieren.
(6) Betriebsbedienstete sind Bedienstete, die tätig sind
1.
im Fahrbetrieb (Fahrbedienstete),
2.
bei der Steuerung und Überwachung des Betriebsablaufs,
3.
als Verantwortliche bei der Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge,
4.
als Leitende oder Aufsichtführende über Bedienstete nach den Nummern 1 bis 3.
(7) Betriebsanlagen sind alle dem Betrieb dienenden Anlagen, insbesondere
1.
die bau-, maschinen- und elektrotechnischen Anlagen für den Fahrbetrieb, einschließlich der Hilfsbauwerke,
2.
die für den Aufenthalt und die Abfertigung der Fahrgäste bestimmten Anlagen,
3.
die Abstellanlagen für Fahrzeuge,
4.
die an das Gleisnetz angeschlossenen Werkstätten.
(8) Fahrzeuge sind solche, die spurgebunden als Züge oder in Zügen verkehren können. Mehrteilige Fahrzeuge, die während des Fahrbetriebs nicht getrennt werden können, gelten als ein Fahrzeug.
(9) Betriebsfahrzeuge sind Fahrzeuge, die nicht der Personenbeförderung dienen. Sie werden insbesondere für die Ausbildung von Betriebsbediensteten, für die Instandhaltung von Betriebsanlagen oder für Maßnahmen bei Betriebsstörungen und Unfällen eingesetzt.
(10) Züge sind auf Streckengleise übergehende Einheiten. Sie können als Personen- oder Betriebszüge verkehren und aus einem oder mehreren Fahrzeugen bestehen.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet