Gesetz - BOStrab
Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab
§ 46 Informationseinrichtungen
(1) Personenfahrzeuge müssen Einrichtungen haben, die
- 1.
- an der Stirnseite des Zuges die Linienbezeichnung und den Endpunkt der Linie,
- 2.
- an der Einstiegseite die Linienbezeichnung, den Endpunkt der Linie und soweit erforderlich den Linienverlauf,
- 3.
- an der Rückseite des Zuges die Linienbezeichnung,
- 4.
- im Fahrgastraum den Streckenplan oder den Linienverlauf und soweit erforderlich die Linienbezeichnung
(2) Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 sind entbehrlich, wenn die entsprechenden Informationen in allen Haltestellen durch Zugzielanzeiger auf den Bahnsteigen gegeben werden.
(3) Personenfahrzeuge müssen Einrichtungen haben
- 1.
- zur Ansage der nächsten Haltestelle und sonstiger betrieblicher Hinweise,
- 2.
- zur Abgabe und Bestätigung des Haltewunsches, sofern an einzelnen Haltestellen nur bei Bedarf gehalten wird.
(4) Fahrzeuge müssen Einrichtungen für eine Sprechverbindung zwischen Fahrzeugführer und einer Betriebsstelle haben. Notfall-Informationen sollen vorrangig durchgegeben werden können.
(5) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer müssen Personenfahrzeuge Einrichtungen für eine Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und einer Betriebsstelle haben. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 3 sind entbehrlich, wenn Fahrgäste die Ziele der Züge bestimmen. Den Fahrgästen müssen die ihnen zugeordneten Züge deutlich erkennbar sein.
















