Gesetz - BOStrab
Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab
§ 57 Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge
(1) Die Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge umfaßt Wartung, Inspektionen und Instandsetzungen; sie muß sich mindestens auf die Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit beeinflussen kann.
(2) Art und Umfang der Wartung und der Inspektionen haben sich nach Bauart und Belastung der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge zu richten.
(3) Inspektionen sind planmäßig wiederkehrend innerhalb folgender Fristen durchzuführen
1.Tunnel und Haltestellenbauwerke, sonstige Bahnbauwerke, ausgenommen Erdbauwerke10 Jahre,
2.Energieversorgungsanlagen5 Jahre,
3.Brücken6 Jahre,
4.Fahrleitungsanlagen5 Jahre,
5.Gleisanlagen5 Jahre,
6.Zugsicherungsanlagen5 Jahre,
7.Signalanlagen5 Jahre,
8.die Betriebssicherheit wesentlich beeinflussende maschinentechnische Anlagen5 Jahre,
9.Bahnübergänge2 Jahre,
10.Fahrtreppen und Fahrsteige1 Jahr,
11.Fahrzeuge, nach Zurücklegung von 500.000 km, spätestens jedoch nach8 Jahren.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 sind Betriebsanlagen und Fahrzeuge auch nach schweren Unfällen, bei denen Teile beschädigt worden sind, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen können, einer Inspektion zu unterziehen.
(5) Die Technische Aufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen die Fristen nach Absatz 3 für Betriebsanlagen und Fahrzeuge verlängern. Sie kann bei Betriebsanlagen und Fahrzeugen mit technischen Besonderheiten kürzere Fristen festsetzen.
(6) Über die Wartung und die Inspektionen sind Aufschreibungen zu führen. Den Aufschreibungen sind die für den Bau und die Instandhaltung wesentlichen Unterlagen beizugeben, insbesondere der Abnahmebescheid sowie bei Betriebsanlagen die Unterlagen, die der Bauzustimmung zu Grunde gelegen haben.
(7) Die Aufschreibungen über die Wartung sind bis zur nächsten Inspektion, mindestens jedoch drei Jahre, diejenigen über die Inspektionen bis zur Außerbetriebsetzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge aufzubewahren.

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