Gesetz - BOStrab
Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab
§ 59 Betriebsgefährdende Handlungen
(1) Es ist verboten, Betriebsanlagen oder Fahrzeuge zu beschädigen, ihre Einrichtungen mißbräuchlich zu betätigen, Fahrthindernisse zu errichten oder andere betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.
(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt, Außentüren oder Einrichtungen zur Notbremsung von Fahrzeugen mißbräuchlich zu betätigen.
















