Gesetz - BOStrab
Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab
§ 63 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer
1.
entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 oder 3 einen Betriebsleiter oder einen Stellvertreter nicht bestellt,
2.
entgegen § 60 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 1, mit dem Bau von Betriebsanlagen oder sonstigen Anlagen beginnt,
3.
entgegen § 62 Abs. 1 Satz 1 neue oder geänderte Betriebsanlagen oder Fahrzeuge vor ihrer Abnahme in Betrieb nimmt.
Nummer 2 gilt für den anderen Träger eines Vorhabens (§ 3 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes) entsprechend.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Person, die nicht Betriebsbedienstete ist, entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 Betriebsanlagen oder Fahrzeuge betritt oder sonst benutzt,
2.
als Fahrgast entgegen § 59 Abs. 2 Außentüren oder Einrichtungen zur Notbremsung von Fahrzeugen betätigt.

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