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Gesetz - StromStV
Stromsteuer-Durchführungsverordnung - StromStV
§ 3 Erteilung der Erlaubnis
Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis schriftlich und stellt Versorgern einen Erlaubnisschein als Nachweis über die erteilte Erlaubnis aus. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.

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