Gesetz - StrVG
Strahlenschutzvorsorgegesetz - StrVG
§ 11 Verwaltungsbehörden des Bundes
(1) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a sind zuständig
- 1.
- a)
- für die ständige Überwachung der Deutsche Wetterdienst,
- b)
- für die Überwachung der hohen Atmosphäre mittels Luftfahrzeugen im Falle von Ereignissen mit möglichen nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen der Deutsche Wetterdienst,
- 2.
- für die Spurenanalyse das Bundesamt für Strahlenschutz, ergänzt durch den Deutschen Wetterdienst und die Physikalisch-Technische Bundesanstalt mit ihren Messeinrichtungen.
(2) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ist der Deutsche Wetterdienst zuständig.
(3) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c sind zuständig
- 1.
- die Bundesanstalt für Gewässerkunde für den Bereich Bundeswasserstraßen außer Küstengewässern (Wasser, Schwebstoffe, Sediment),
- 2.
- das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für den Bereich Nord- und Ostsee einschließlich der Küstengewässer (Meerwasser, Schwebstoffe, Sediment),
- 3.
- das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei für die Ermittlung der Radioaktivität in Meeresorganismen in Nord- und Ostsee einschließlich der Küstengewässer.
(4) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d ist zuständig
- 1.
- der Deutsche Wetterdienst für die ortsfeste Ermittlung der Radioaktivität auf dem Boden,
- 2.
- das Bundesamt für Strahlenschutz für die mobile Ermittlung der Radioaktivität auf dem Boden
- a)
- mittels Fahrzeugen,
- b)
- mittels Luftfahrzeugen im Falle von Ereignissen mit möglichen nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen.
(5) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e ist das Bundesamt für Strahlenschutz zuständig.
(6) Für die Erfüllung der Aufgabe des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 ist der Deutsche Wetterdienst zuständig.
(7) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ist das Bundesamt für Strahlenschutz im Bereich Luft zuständig für die Zusammenfassung und Aufbereitung der vom Bund ermittelten Daten.
(8) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 sind zuständig als Leitstellen
- 1.
- der Deutsche Wetterdienst für den Bereich Luft und Niederschläge,
- 2.
- das Bundesamt für Strahlenschutz für
- a)
- die Radioaktivität auf dem Boden,
- b)
- die Gamma-Ortsdosisleistung,
- c)
- den Bereich der Spurenanalyse.
(9) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sind zuständig als Leitstellen zur Überwachung der Umweltradioaktivität für die Bereiche
- 1.
- Lebensmittel, soweit nicht unter Nummer 2 aufgeführt, Futtermittel, Pflanzen (Indikatoren) und Boden das Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel,
- 2.
- Fische, Fischprodukte, Krusten- und Schalentiere und Wasserpflanzen das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei,
- 3.
- Oberirdische Binnengewässer die Bundesanstalt für Gewässerkunde,
- 4.
- Nord- und Ostsee das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
- 5.
- Trinkwasser, Grundwasser, Abwasser, Klärschlamm, Abfälle, Bedarfsgegenstände, Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe das Bundesamt für Strahlenschutz.
(10) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ist das Bundesamt für Strahlenschutz als Leitstelle für Fragen der Radioaktivitätsüberwachung bei bergbaulichen Tätigkeiten zuständig.
(11) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist die Physikalisch-Technische Bundesanstalt für die Bereitstellung von Aktivitätsnormalen zuständig.
(12) Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 7 und § 5 Abs. 1 Satz 2 ist das Bundesamt für Strahlenschutz.
(13) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 und § 5 Abs. 1 Satz 2 anderen selbständigen Bundesoberbehörden und bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts übertragen.
















