Gesetz - StrVG
Strahlenschutzvorsorgegesetz - StrVG
§ 14 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 13 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

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