Gesetz - StrVG
Strahlenschutzvorsorgegesetz - StrVG
§ 3 Aufgaben der Länder
(1) Die Länder ermitteln die Radioaktivität insbesondere
- 1.
- in Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen sowie Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen,
- 2.
- in Futtermitteln,
- 3.
- im Trinkwasser, Grundwasser und in oberirdischen Gewässern außer Bundeswasserstraßen,
- 4.
- in Abwässern, im Klärschlamm und in Abfällen,
- 5.
- im Boden und in Pflanzen.
- 6.
- (weggefallen)
(2) Die Länder übermitteln die gemäß Absatz 1 gewonnenen Daten an die Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität.
















