Gesetz - StrVG
Strahlenschutzvorsorgegesetz - StrVG
§ 5 Bewertung der Daten, Unterrichtung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bewertet die Daten der Umweltradioaktivität. Die Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität unterstützt es bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe, insbesondere durch die Zusammenfassung, Aufbereitung und Dokumentation der Daten.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit leitet dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat jeweils einmal im Jahr einen Bericht über die Entwicklung der Radioaktivität in der Umwelt zu.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet