Gesetz - StrVG
Strahlenschutzvorsorgegesetz - StrVG
§ 8 Befugnisse im grenzüberschreitenden Verkehr
(1) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind berechtigt, zur Einhaltung der nach § 6 bestimmten Kontaminationswerte die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere
- 1.
- Maßnahmen zur Dekontamination von Fahrzeugen und anderen Sachen zu treffen,
- 2.
- kontaminierte Fahrzeuge und andere kontaminierte Sachen zurückzuweisen oder sie an die zuständigen Behörden zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen weiterzuleiten.
(2) Die Zollstellen sind berechtigt, zur Überwachung der nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 erlassenen Verbote und Beschränkungen
- 1.
- Warensendungen sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei dem Verbringen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes anzuhalten,
- 2.
- die zuständigen Verwaltungsbehörden über Warensendungen zu unterrichten,
- 3.
- bei Warensendungen anzuordnen, daß sie auf Kosten und Gefahr des Verfügungberechtigten der zuständigen Verwaltungsbehörde vorgeführt werden.
(3) (weggefallen)
















