Gesetz - StStatG
Gesetz über Steuerstatistiken
§ 2b Statistische Aufbereitung von Daten aus der Körperschaft- und Gewerbesteuer
(1) Die Länderfinanzverwaltungen übermitteln die im Rahmen des automatisierten Besteuerungsverfahrens vorhandenen Angaben zur Körperschaft- und Gewerbesteuer jährlich an das Bundesministerium der Finanzen. Die statistische Aufbereitung dieser Daten wird, erstmals für das Veranlagungsjahr 2004, dem Statistischen Bundesamt übertragen.
(2) § 2a Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

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