Cookie Consent by PrivacyPolicies.com
Gesetz - StVollzG
Strafvollzugsgesetz - StVollzG
§ 129 Ziel der Unterbringung
Der Sicherungsverwahrte wird zum Schutz der Allgemeinheit sicher untergebracht. Ihm soll geholfen werden, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet