Gesetz - StVollzG
Strafvollzugsgesetz - StVollzG
§ 130 Anwendung anderer Vorschriften
Für die Sicherungsverwahrung gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 126, 179 bis 187) entsprechend, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
















