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Gesetz - StVollzG
Strafvollzugsgesetz - StVollzG
§ 170 Einkauf
Der Gefangene darf Nahrungs- und Genußmittel sowie Mittel zur Körperpflege in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten erwerben.

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