Gesetz - StVollzG
Strafvollzugsgesetz - StVollzG
§ 52 Eigengeld
Bezüge des Gefangenen, die nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag, Unterhaltsbeitrag oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden, sind dem Gefangenen zum Eigengeld gutzuschreiben.

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