Gesetz - StVollzG
Strafvollzugsgesetz - StVollzG
§ 62a Ruhen der Ansprüche
Der Anspruch auf Leistungen nach den §§ 57 bis 59 ruht, solange der Gefangene auf Grund eines freien Beschäftigungsverhältnisses (§ 39 Abs. 1) krankenversichert ist.
















