Gesetz - StVollzG
Strafvollzugsgesetz - StVollzG
§ 64 Aufenthalt im Freien
Arbeitet ein Gefangener nicht im Freien, so wird ihm täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien ermöglicht, wenn die Witterung dies zu der festgesetzten Zeit zuläßt.
















