Gesetz - StVUnfStatG
Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz - StVUnfStatG
§ 3
Als Hilfsmerkmale der Statistik werden die übermittelnde Polizeidienststelle und ihre Tagebuch-Nummer sowie die Kraftfahrzeugkennzeichen der beteiligten Verkehrsmittel erfaßt.

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