Gesetz - StVUnfStatG
Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz - StVUnfStatG
§ 3
Als Hilfsmerkmale der Statistik werden die übermittelnde Polizeidienststelle und ihre Tagebuch-Nummer sowie die Kraftfahrzeugkennzeichen der beteiligten Verkehrsmittel erfaßt.
















