Gesetz - StVZOAusnV 35
Fünfunddreißigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
§ 1
(1) Abweichend von § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf die Breite über alles von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern dann mehr als 2,50 m sein, wenn sich die größere Breite allein aus der wahlweisen Ausrüstung dieser Fahrzeuge mit Breitreifen, die einen Innendruck von nicht mehr als 1,5 bar haben, oder mit Doppelbereifung (Zwillingsbereifung) ergibt. Die Breite über alles darf nicht mehr als 3,00 m betragen.
(2) Die größere Breite ist wie folgt kenntlich zu machen:
- 1.
- Bei einer Breite von nicht mehr als 2,75 m ist eine besondere Kenntlichmachung nicht erforderlich.
- 2.
- Bei einer Breite von mehr als 2,75 m ist eine Kenntlichmachung nach vorn und nach hinten auf jeder Seite durch Park-Warntafeln nach § 51c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich. Diese müssen mit dem seitlichen Umriß des Fahrzeugs abschließen. Abweichungen bis zu 100 mm nach innen sind zulässig. Die Streifen auf den Park-Warntafeln müssen nach außen und unten weisen.
(3) Ragen die Reifen seitlich mehr als 400 mm über den äußersten Punkt der leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten oder Schlußleuchten hinaus, so sind in den Fällen des § 17 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung zusätzliche Begrenzungsleuchten und/oder Schlußleuchten erforderlich, deren äußerste Punkte der leuchtenden Flächen nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein dürfen. Diese Beleuchtungseinrichtungen dürfen klappbar oder abnehmbar sein.
(4) Abweichend von § 36a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung brauchen in den Fällen des Absatzes 1 keine zusätzlichen Radabdeckungen vorhanden zu sein, wenn die Zugmaschine oder der Zug mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren wird.
















