Gesetz
Gesetz - StVZOAusnV 35
Fünfunddreißigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Schlußformel
Der Bundesminister für Verkehr

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet