Gesetz - STzV
Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung - STzV
§ 3 Antragsvoraussetzungen
(1) Mit der Antragstellung ist darzulegen, dass mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder ein pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger tatsächlich zu betreuen oder zu pflegen ist. Die Pflegebedürftigkeit einer oder eines sonstigen Angehörigen ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen.
(2) Als Kind nach Absatz 1 gilt neben einem leiblichen Kind ein Adoptivkind, ein Kind in Adoptivpflege oder Vollzeitpflege sowie ein Kind der Ehepartnerin, des Ehepartners, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners.
(3) Als Angehörige nach Absatz 1 gelten
- 1.
- Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie deren Kinder,
- 2.
- Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
- 3.
- in gerader Linie verwandte oder verschwägerte Personen,
- 4.
- Geschwister und deren Kinder,
- 5.
- Ehepartnerinnen und Ehepartner der Geschwister und Geschwister der Ehepartnerinnen und Ehepartner,
- 6.
- Geschwister der Eltern,
- 7.
- Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
















