Gesetz - STzV
Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung - STzV
§ 6 Ausschlüsse
(1) Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich nicht möglich
- 1.
- für Führungsverwendungen mit Disziplinarbefugnis,
- 2.
- bei besonderen Auslandsverwendungen einschließlich Vor- und Nachbereitungsphasen,
- 3.
- für Kompaniefeldwebel und in vergleichbarer Funktion mit Anspruch auf Stellenzulage für Kompaniefeldwebel,
- 4.
- auf Schiffen und Booten der Marine,
- 5.
- für Luftfahrzeugführerinnen und Luftfahrzeugführer sowie ständige Besatzungsangehörige in fliegenden Verbänden oder diesen gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen sowie in fliegerischen Ausbildungseinrichtungen,
- 6.
- im Kommando Spezialkräfte und im Kommando Schnelle Einsatzkräfte Sanitätsdienst,
- 7.
- bei Verwendungen, die den regelmäßigen Nachweis eines Einsatzbereitschaftsstatus oder einer Lizenz oder die Teilnahme an einem hierzu notwendigen Ausbildungsprogramm erfordern, und
- 8.
- während der Ausbildungsgänge zum Offizier, Stabsoffizier, Fachunteroffizier und Feldwebel sowie der Teilnahme an einem Studium an einer Hochschule, am Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst, am Euro-Lehrgang an der Führungsakademie der Bundeswehr und an entsprechenden Lehrgängen an ausländischen Akademien.
(2) Für die Dauer der Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung einschließlich der Vor- und Nachbereitungsphase oder an anderen dienstlichen Vorhaben kann eine bewilligte Teilzeitbeschäftigung durch befristete Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung unterbrochen werden. Die nach der Unterbrechung geleistete Teilzeitbeschäftigung gilt nicht als neuer Zeitabschnitt nach § 5 Abs. 1.
















