Gesetz - SUrlV
Sonderurlaubsverordnung - SUrlV
§ 13 Urlaub in anderen Fällen
(1) Urlaub unter Wegfall der Besoldung kann gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Urlaub für mehr als drei Monate kann nur in besonders begründeten Fällen durch die oberste Dienstbehörde bewilligt werden. Die oberste Dienstbehörde kann die ihr nach Satz 2 zustehende Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
(2) Dient Urlaub, der für einen in den §§ 1 bis 12 nicht genannten Zweck gewährt wird, auch dienstlichen Zwecken, kann die Besoldung bis zur Dauer von zwei Wochen, durch die oberste Dienstbehörde bis zur Dauer von sechs Monaten, für die sechs Wochen überschreitende Zeit jedoch nur bis zur halben Höhe, belassen werden. Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern Ausnahmen bewilligen.
















