Gesetz - SVFAngAusbV 1997
Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
(1) Der Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte wird staatlich anerkannt.
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen
1.
allgemeine Krankenversicherung,
2.
gesetzliche Unfallversicherung,
3.
gesetzliche Rentenversicherung,
4.
knappschaftliche Sozialversicherung,
5.
landwirtschaftliche Sozialversicherung
gewählt werden.

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