Gesetz - SVG§63V
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 5 Sprungdienst
Sprungdienst ist
1.
die Übung an der Landefallgrube, an der Pendelvorrichtung oder am Sprungturm,
2.
der Fallschirmabsprung vom Zeitpunkt des Absprungs aus dem Luftfahrzeug bis zur Beendigung des Gesamtabsetzvorgangs.

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