Gesetz - SVG§63V
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 5 Sprungdienst
Sprungdienst ist
- 1.
- die Übung an der Landefallgrube, an der Pendelvorrichtung oder am Sprungturm,
- 2.
- der Fallschirmabsprung vom Zeitpunkt des Absprungs aus dem Luftfahrzeug bis zur Beendigung des Gesamtabsetzvorgangs.
















