Gesetz - SVHV
Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
§ 34 Verbände, Vereinigungen
Für die Verbände und die sonstigen Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.
















