Gesetz
Art 2 Rechtsstellung
(1) Das Büro besitzt in der Bundesrepublik Deutschland volle Rechtspersönlichkeit und kann insbesondere
a)
Verträge schließen,
b)
bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern,
c)
vor Gericht stehen.
(2) Für die Zwecke dieses Artikels wird das Büro durch seinen Leiter vertreten.

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