Gesetz - TAppV
Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
§ 55 Ausbildungsstätten, Dauer
(1) Die Ausbildung in Kontrolltätigkeiten, -methoden und -techniken für den Lebensmittelbereich einschließlich der Überprüfung von Frischfleisch dauert 75 Stunden innerhalb von mindestens zwei Wochen, die aufeinander folgen sollen. Sie erfolgt bei einer für die Hygieneüberwachung in Schlachthöfen oder Lebensmittelbetrieben zuständigen Behörde oder in Dienststellen, denen die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln oder die Lebensmitteluntersuchung obliegt, in Einrichtungen der Lebensmittelwirtschaft, die die Qualität und Unbedenklichkeit von Lebensmitteln kontrollieren, oder in einschlägigen Universitätseinrichtungen.
(2) Die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei einer für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in einem Schlachthof zuständigen Behörde dauert 100 Stunden innerhalb von mindestens drei Wochen, die aufeinander folgen sollen.
(3) Der Einsatz im Rahmen der Ausbildung nach Absatz 2 darf nur in Betrieben erfolgen, die über eine Zulassung verfügen und in denen hauptamtlich amtliche Tierärztinnen oder Tierärzte für die Kontrolltätigkeit verantwortlich tätig sind. Werden in einem Betrieb nur Rinder oder nur Schweine geschlachtet, so sind von der Ausbildungszeit nach Absatz 2 mindestens 30 Stunden in einem Schlachthof mit der jeweils anderen Tierart abzuleisten.

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