Gesetz - TauchPrV 2000
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Zur Vorbereitung auf die Taucherprüfung kann die zuständige Stelle Fortbildungsgänge nach § 4 durchführen oder durchführen lassen.
(2) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Taucher erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 3, 5 bis 11 durchführen.