Gesetz - 1. ProdSV
Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt)
§ 1
Diese Verordnung regelt die Beschaffenheit elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1.000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1.500 V für Gleichstrom, soweit es sich um technische Arbeitsmittel oder verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände oder Teile von diesen handelt. Sie gilt nicht für
- 1.
- elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsfähiger Atmosphäre,
- 2.
- elektro-radiologische und elektro-medizinische Betriebsmittel,
- 3.
- elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen,
- 4.
- Elektrizitätszähler,
- 5.
- Haushaltssteckvorrichtungen,
- 6.
- Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen,
- 7.
- spezielle elektrische Betriebsmittel, die zur Verwendung auf Schiffen, in Flugzeugen oder in Eisenbahnen bestimmt sind und den Sicherheitsvorschriften internationaler Einrichtungen entsprechen, denen die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft angehören.