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Gesetz - TEHG
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG
§ 15 Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen
Soweit der Betreiber im Fall der Aufhebung der Zuteilungsentscheidung zur Rückgabe zu viel ausgegebener Berechtigungen verpflichtet ist, kann die zuständige Behörde diese Verpflichtung nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.

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