Gesetz - TeigwVorschrAufhV
Verordnung zur Aufhebung lebensmittelrechtlicher Vorschriften für Teigwaren (Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und zur Aufhebung lebensmittelrechtlicher Vorschriften für Teigwaren)
§ 2
Teigwaren, die nach den am 25. Juni 2001 geltenden in § 1 aufgeführten Vorschriften hergestellt, behandelt oder gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gebracht und nach diesem Zeitpunkt bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden.