Gesetz - TEIV
Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung - TEIV
§ 13 Mitwirkungspflichten
(1) Stellen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
- 1.
- Eisenbahnen oder Halter von Fahrzeugen mit Sitz im Inland oder
- 2.
- Hersteller von Interoperabilitätskomponenten oder strukturellen Teilsystemen mit Sitz im Inland
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, soweit die nach Absatz 1 Verpflichteten Anhaltspunkte dafür haben, dass eine deutsche benannte Stelle den Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2008/57/EG nicht genügt.
















