Gesetz - TfV
Triebfahrzeugführerscheinverordnung - TfV
Anlage 5 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 6 Absatz 1)
Allgemeine Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 723)

1.
Ziele der allgemeinen Ausbildung

Erwerb von theoretischen und praktischen Grundkenntnissen
a)
der Eisenbahntechnik, einschließlich der Sicherheitsgrundsätze des Eisenbahnbetriebes;
b)
der mit dem Eisenbahnbetrieb verbundenen Risiken und der verschiedenen Möglichkeiten zur Risikovermeidung;
c)
über ein oder mehrere Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme;
d)
der technischen Anforderungen an Triebfahrzeuge, Güterwagen, Reisezugwagen und sonstige Fahrzeuge.
2.
Ausbildungsinhalte
a)
Struktur der Rechts- und Beförderungsgrundlagen und allgemeine Übersicht über das Regelwerk;
b)
Besonderheiten des Eisenbahnwesens, wie lange Bremswege, Einflüsse der Witterung, Fahren im Raumabstand, Betriebsstellen, Erfordernis und Zweckdienlichkeit der Signalisierung;
c)
Anforderungen an Bahnanlagen, wie Spurweite, Gleisabstand, Belastbarkeit des Oberbaus, Oberleitung, Zugbeeinflussung, Fernmeldeanlagen;
d)
Elemente der Bahnhöfe, wie Gleise, Weichen, Signale, und Abgrenzung zur freien Strecke;
e)
Grundsätze der Leit- und Sicherungstechnik mit Gleisfreimeldeanlagen, Signalisierung, Fahrstraßen, Flankenschutz und Durchrutschwegen, Heißläufer- und Festbremsortungsanlagen;
f)
Anforderungen an Fahrzeuge und Züge mit Sicherheitsfahrschaltung;
g)
Aufgabe und Einrichtungen der Zugbeeinflussung;
h)
Anforderungen im Bahnbetrieb;
i)
Bestimmungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung;
j)
Aufgaben der Mitarbeiter im Bahnbetrieb und deren betriebliche Kommunikation;
k)
Spezifische Tätigkeiten des Triebfahrzeugführers:
aa)
Vorbereitungstätigkeiten bei Schichtbeginn,
bb)
Zusammenstellen und auf den neuesten Stand Halten der notwendigen Unterlagen,
cc)
Vorbereitungsarbeiten am Triebfahrzeug,
dd)
Vorbereiten des Zuges,
ee)
Abfahrt des Zuges,
ff)
Zugfahrt und eventuelle Besonderheiten,
gg)
Ende der Zugfahrt,
hh)
Abschlussarbeiten am Triebfahrzeug,
ii)
Abschlusstätigkeiten bei Schichtende.

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