Gesetz - TfV
Triebfahrzeugführerscheinverordnung - TfV
Anlage 7 (zu § 5 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7, § 14 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c und § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e)
Infrastrukturbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 726 - 727)

1.
Bremsberechnung

Der Triebfahrzeugführer muss vor Fahrtantritt feststellen können, dass der Zug die für die Strecke vorgeschriebene Bremsleistung erreicht.
2.
Zulässige Geschwindigkeit des Zuges in Bezug auf die Infrastruktur

Der Triebfahrzeugführer muss die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Fahrplan des Zuges vorgegebenen Geschwindigkeitsbegrenzungen sowie durch Befehle oder Signale angeordnete Einschränkungen einhalten können.
3.
Kenntnis über Bahnanlagen

Der Triebfahrzeugführer muss vorausschauend und energiesparend fahren und in Bezug auf Sicherheit, Pünktlichkeit und Wirtschaftlichkeit angemessen reagieren können.
Folgende Aspekte sind wichtig:
a)
Betriebsführung, wie Zweck der Gleisarten, Fahrtrichtungen und Betriebsverfahren;
b)
Erkennen der für die unmittelbare Regelung und Sicherung des Betriebs maßgeblichen Stellen der Bahnanlagen (Betriebsstellen), sowie deren Übereinstimmung mit den Planunterlagen;
c)
Blocksystem und diesbezügliche Regelungen;
d)
geltende Regelwerke und Bedeutung des Signalsystems;
e)
Zugbeeinflussungssysteme;
f)
Zugfunksysteme;
g)
Wechsel von Betriebsverfahren, Signal- oder Energieversorgungssystemen.
Als Ergänzung zu Signalen und Fahrplanunterlagen benötigt der Triebfahrzeugführer die Kenntnis über die Besonderheiten der Strecke, um die Strecke eigenständig, verantwortlich, sicher, fahrplanmäßig und wirtschaftlich befahren zu können (Streckenkenntnis). Dies beinhaltet die Kenntnis der Fahrwege in den Bahnhöfen, die bei Rangierfahrten vor und nach der Zugfahrt befahren werden müssen. Er soll auch über die notwendigen Kenntnisse der Strecken bei gegebenenfalls alternativen Streckenführungen verfügen.
4.
Führen des Zuges

Der Triebfahrzeugführer muss die Fähigkeit besitzen,
a)
den Zug erst dann in Bewegung zu setzen, wenn alle vorgeschriebenen Bedingungen zur Abfahrt erfüllt sind;
b)
bei einem signalgeführten Zug die Signale an der Strecke und bei einem anzeigegeführten Zug die Führerraumsignalisierung unverzüglich und fehlerfrei zu erkennen, zu beachten und entsprechend zu handeln;
c)
den Zug gemäß der auf der zu befahrenen Strecke gültigen Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssystemen und Signalsystemen sicher zu fahren;
d)
die planmäßigen Halte zu beachten und erforderlichenfalls bei diesen Halten Leistungen für Fahrgäste zu erbringen, wie Freigeben und Schließen der Türen oder Bedienen von Einstiegshilfen für Rollstuhlfahrer;
e)
jederzeit die Position des Zuges auf der befahrenen Strecke zu kennen;
f)
die Bremsen so zu bedienen, dass keine Schädigung von Fahrzeugen und Anlagen eintreten;
g)
die Geschwindigkeiten des Zuges nach den Fahrplanangaben unter Berücksichtigung möglicher Energiesparanweisungen einzuhalten und
h)
die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmer bekannt gegebenen vorübergehenden Langsamfahrstellen und anderen Besonderheiten zu beachten.
5.
Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfälle

Der Triebfahrzeugführer muss
a)
Unregelmäßigkeiten und Störungen an der Infrastruktur, wie Signale, Gleise, Oberleitung und Bahnübergänge, erkennen können;
b)
die Entfernung zu sichtbaren Hindernissen einschätzen können;
c)
den Eisenbahninfrastrukturunternehmer schnellstmöglich über den Ort und die Art der beobachteten Störungen unterrichten können;
d)
Maßnahmen durchführen oder veranlassen können, die die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und der Personen gewährleisten;
e)
Maßnahmen zur Sicherung des Zuges ergreifen und Hilfe anfordern können;
f)
im Falle eines Brandes den Halteort des Zuges bestimmen und erforderlichenfalls bei der Evakuierung der Fahrgäste helfen können und
g)
beurteilen können, ob und unter welchen Bedingungen das Fahrzeug weiterfahren kann.
6.
Sprachprüfungen

Triebfahrzeugführer müssen sich in deutscher Sprache verständigen können. Ihre Sprachkenntnisse müssen ihnen eine aktive und zielgerichtete Verständigung im Regelbetrieb, bei Unregelmäßigkeiten und in Notfällen erlauben.

Die mündliche Ausdrucksfähigkeit der Triebfahrzeugführer muss der Stufe 3 der folgenden Tabelle entsprechen:

StufeBeschreibung
5
kann die Art der Äußerung an jeden Gesprächspartner anpassen
kann einen Standpunkt vertreten
kann verhandeln
kann überzeugen
kann beraten
4
kann völlig unerwartete Situationen meistern
kann Vermutungen äußern
kann einen begründeten Standpunkt äußern
3
kann praktische Situationen mit einem unerwarteten Element meistern
kann beschreiben
kann ein einfaches Gespräch führen
2
kann einfache praktische Situationen meistern
kann Fragen stellen
kann Fragen beantworten
1
kann mit Hilfe auswendig gelernter Sätze sprechen

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