Gesetz - TfV
Triebfahrzeugführerscheinverordnung - TfV
§ 15 Anerkennung von Personen und Stellen für die Prüfung – Prüfungsorganisation
(1) Wer Triebfahrzeugführer prüfen will, bedarf der Anerkennung. Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag eine Person oder eine Stelle für die Prüfung von Triebfahrzeugführern an, wenn der Antragsteller
- 1.
- im Rahmen seines Qualitätsmanagementsystems die Vorkehrungen getroffen hat, um die notwendige Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit der Prüfer nach § 7 Absatz 3 Satz 3 und 4 im Einzelfall zu gewährleisten,
- 2.
- nachweist, dass der Prüfer
- a)
- mindestens 26 Jahre alt ist,
- b)
- geistig und körperlich für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet ist,
- c)
- über persönliche Zuverlässigkeit verfügt,
- d)
- als Prüfer der theoretischen und praktischen Fachkenntnisse innerhalb der letzten drei Jahre im Eisenbahnbetriebsdienst tätig war und über folgende Ausbildung oder Berufserfahrung verfügt:
- aa)
- erfolgreicher Abschluss eines Studiums des Bauingenieurwesens, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, einer diesen verwandten Ingenieurwissenschaft oder einer Ingenieurwissenschaft des Verkehrswesens an einer
- aaa)
- deutschen wissenschaftlichen Hochschule,
- bbb)
- deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder
- ccc)
- von der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Kultusministerkonferenz als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule oder
- bb)
- eine Tätigkeit als Leitender oder Aufsichtführender im Betrieb der Bahn nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung oder
- cc)
- eine Tätigkeit als Eisenbahnbetriebsleiter oder
- dd)
- eine Tätigkeit als Triebfahrzeugführerausbilder mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung und
- e)
- als Sprachprüfer über eisenbahnspezifische Sprachkenntnisse auf der Stufe 4 nach Anlage 7 Nummer 6 verfügt,
- 3.
- das Prüfungsverfahren angibt.
(2) Die Anerkennung gilt längstens für fünf Jahre. Sie kann verlängert werden.